Welche Befreiungen gibt es für Vereine in Bezug auf das Transparenzregister?

Im Kontext der EU-Geldwäscherichtlinien und ihrer Umsetzung in Deutschland durch das Transparenzregister wurde das Ziel verfolgt, wirtschaftliche Eigentümer von juristischen Entitäten transparenter zu machen und somit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung besser bekämpfen zu können.

Vereine in Deutschland, insbesondere eingetragene Vereine (e.V.), sind auch von diesen Regelungen betroffen, allerdings gibt es spezifische Befreiungen:

  1. Befreiung von der Meldepflicht: Vereine, deren wirtschaftliche Eigentümer bereits in anderen öffentlichen Registern, wie dem Vereinsregister, erfasst sind, sind grundsätzlich von der Meldepflicht an das Transparenzregister befreit. Das liegt daran, dass ihre relevanten Daten bereits öffentlich zugänglich sind. Diese Regelung soll Doppelmeldungen vermeiden.

  2. Automatisierte Datenübernahme: Für Vereine, die im Vereinsregister eingetragen sind, erfolgt in der Regel eine automatisierte Datenübernahme ins Transparenzregister. Das bedeutet, dass sie nicht aktiv Daten an das Transparenzregister übermitteln müssen, da die relevanten Informationen direkt aus dem Vereinsregister übernommen werden.

Es ist wichtig zu betonen, dass, obwohl es Befreiungen von bestimmten Meldepflichten gibt, Vereine dennoch sicherstellen sollten, dass die im Vereinsregister hinterlegten Informationen stets aktuell und korrekt sind, da diese automatisch ins Transparenzregister übernommen werden.

Es ist auch ratsam, dass Vereine sich regelmäßig über aktuelle Regelungen und mögliche Änderungen im Zusammenhang mit dem Transparenzregister informieren und bei Unsicherheiten rechtlichen Rat einholen. Regelungen könnten sich ändern, und es könnten neue Anforderungen hinzukommen, je nach gesetzlichen Entwicklungen und Anpassungen.

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